Informationen über Verkaufsbedingungen für Arzneimittel

der Bristol-Myers Squibb GmbH & Co. KGaA („BMS“)

 I. Allgemeines

  1. Die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen werden Inhalt des Vertrages mit dem Kunden.
    Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von BMS erfolgen aus-schließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung (im Folgenden gemein-sam „Ware") durch den Kunden gelten diese Bedingungen als ange-nommen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweise auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
  2. Abweichungen von und Ergänzungen zu diesen Geschäftsbedingun-gen sind nur wirksam, wenn sie BMS schriftlich bestätigt.

II. Bestellungen

  1. Aufträge und Annahmeerklärungen werden für BMS verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden oder die Rechnung erteilt oder die Lieferung ausgeführt wird. BMS behält sich das Recht vor, Aufträge zurückzuweisen. Außen-dienstmitarbeiter von BMS sind nur zur Entgegennahme und Weiter-leitung von Bestellungen bevollmächtigt, nicht aber zum Abschluss von Verträgen.
  2. Die Angebote von BMS sind bezüglich Preis, Menge und Lieferfrist freibleibend und unverbindlich. Der Kunde ist an seine Bestellung (Vertragsangebot) 14 Tage ab Eingang bei BMS gebunden. Gehalts- und Konzentrationsangaben der Waren gelten als innerhalb der gesetzlich zulässigen Toleranzgrenze oder entsprechend den An-gaben in den Spezifikationen von BMS gemacht.Der Kunde ist an seine Bestellung (Vertragsangebot) 14 Tage ab Eingang bei BMS gebunden.
    Gehalts- und Konzentrationsangaben der Waren gelten als innerhalb der gesetzlich zulässigen Toleranzgrenze oder entsprechend den Angaben in den Spezifikationen von BMS gemacht.

III.   Preise

  1. Die Berechnung der Preise erfolgt zu den am Tage der Lieferung gültigen Preisen von BMS zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer.
  2. Sollte BMS in der Zeit zwischen Vertragsschluss und Lieferung den Preis aufgrund einer allgemeinen Erhöhung ihrer Preise erhöhen, so ist der Kunde innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Bekanntgabe der Preiserhöhung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

IV.   Lieferung

  1. Die Lieferung der Waren erfolgt grundsätzlich in Standardverpackungen durch ein Transportunternehmen nach Wahl von BMS.
  2. Alle Sendungen werden auf Gefahr von BMS versendet. Mit der Lieferung an die Lieferadresse geht die Gefahr von Untergang oder Beschädigung der Ware auf den Kunden über. Beanstandungen wegen äußerlich erkennbarer Transportschäden hat der Kunde im Auftrag von BMS gegenüber dem Transportunternehmen spätestens mit Lieferung geltend zu machen und BMS unverzüglich zur Kenntnis zu geben. Äußerlich nicht erkennbare Transportschäden hat der Kunde unverzüglich nach Kenntnisnahme an den Transportunternehmer im Auftrag von BMS geltend zu machen und BMS unverzüglich zur Kenntnis zu geben. Der Kunde hat die Schadensdokumentation an BMS zu übergeben und er hat an der Schadensaufklärung mitzuwirken (Ziff. 28 ADSp – siehe http://www.spediteure.de/de/site/234//n58/page/n58/index.xml, § 438 HGB).
  3. Von BMS angenommene Aufträge werden so schnell wie möglich ausgeführt. An eine feste Lieferfrist ist BMS nur gebunden, wenn ei-ne Lieferfrist schriftlich als verbindlich bezeichnet wurde.
  4. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die BMS die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, rechtmäßige Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten von BMS oder deren Unterlieferanten eintreten, hat BMS auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen BMS, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit hinauszuschieben; alternativ kann BMS wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten.
    Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, sind BMS und der Kunde in jedem Fall berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
  5. Sofern BMS die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferung zu fordern. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf mindestens grober Fahrlässigkeit von BMS. Solche weiter-gehenden Schadensersatzansprüche unterliegen den Beschränkungen der Ziffer VIII.
  6. BMS ist berechtigt, bei Versorgungsengpässen oder um eine flächendeckende Mindestversorgung innerhalb Deutschlands mit den betroffenen Waren zu gewährleisten, die Liefermenge bei den Kunden anteilig zu reduzieren, ohne dass der jeweilige Kunde hieraus Ansprüche oder sonstige Rechte herleiten kann.
  7. Lieferungen, deren Netto-Wert € 1.000,-- erreicht, werden frei Lieferadresse durch Transportunternehmen nach Wahl von BMS ausgeführt.
    Bei Lieferungen, deren Netto-Wert € 1.000,-- unterschreitet, gehen Beförderungs- und Verpackungsspesen zu Lasten des Kunden.
    Mehrkosten für Eil-, Schnell- und Kuriersendungen sowie für Versand auf dem Luftwege und Sonderverpackungen sind vom Kunden zu tragen oder werden ggf. pauschal berechnet.
  8. Der Kunde ist für die Entsorgung des Verpackungsmaterials verantwortlich.

V.    Zahlung

  1. Die Rechnungen von BMS sind sofort fällig und zahlbar innerhalb 30 Kalendertage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug. Die Zahlung gilt als erfolgt, wenn BMS über den Rechnungsbetrag in voller Höhe uneingeschränkt verfügen kann. Dies gilt auch bei Zahlungen im Bankeinzugsverfahren.
  2. Bei Überschreiten des angegebenen Zahlungsziels, d.h. nach Ablauf von 30 Tagen nach Rechnungsdatum, werden nach § 288 Abs. 2 BGB mindestens Verzugszinsen berechnet, die acht Prozentpunkte über dem Basiszins liegen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
    Soweit sich BMS im Rahmen der Geltendmachung offener Forderungen der Leistungen Dritter bedient (z.B. Inkassounternehmen), werden die für eine Geltendmachung der offenen Forderung erforderlichen (auch personenbezogenen) Daten an den Dritten übermittelt.
  3. Die Aufrechnung sowie die Ausübung von Leistungsverweigerungs- und Zurückhaltungsrechten gegenüber den Forderungen von BMS sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für von durch BMS unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderung des Kunden. Zurückbehaltungsrechte können nicht wegen Ansprüchen des Kunden ausgeübt werden, die nicht auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen.

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware bleibt Eigentum von BMS bis zur vollständigen Bezahlung – einschließlich Scheck- und Wechseleinlösung – sämtlicher vergangener, gegenwärtiger und künftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung von BMS mit dem Kunden. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen von BMS in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
  2. BMS ist berechtigt, ohne Nachfristsetzung und ohne Rücktritt vom Vertrag die Vorbehaltsware vom Käufer herauszuverlangen, falls dieser mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber BMS im Verzug ist. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn BMS dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Tritt BMS vom Vertrag zurück, so kann sie für die Dauer der Überlassung des Gebrauchs der Ware eine angemessene Vergütung verlangen.
  3. Solange der Kunde seine Verbindlichkeiten gegenüber BMS ordnungsgemäß erfüllt, ist er berechtigt, im ordentlichen Geschäftsgang über die Vorbehaltsware zu verfügen. Dies gilt jedoch nicht, wenn und soweit zwischen dem Kunden und seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot hinsichtlich der Kaufpreisforderungen vereinbart ist. Zu Verpfändungen, Sicherungsübereignungen oder sonstigen Belastungen ist der Kunde nicht befugt. Beim Weiterverkauf hat der Kunde den Eigentumsübergang von der vollen Bezahlung der Ware durch seine Abnehmer abhängig zu machen.
  4. Der Kunde tritt hierdurch alle sich aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ergebenden Ansprüche mit sämtlichen Neben- und Sicherungsrechten einschließlich Wechsel und Schecks im Voraus zur Sicherung aller für BMS gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung entstehenden Ansprüche an die dies annehmende BMS ab. Wird Vorbehaltsware zusammen mit anderen Sachen zu einem Gesamtpreis veräußert, so beschränkt sich die Abtretung auf den anteiligen Betrag der Rechnung von BMS für die mitveräußerte Vorbehaltsware. Werden Waren veräußert, an denen BMS gem. vorstehender Ziffer 3 einen Miteigentumsanteil hat, so beschränkt sich die Abtretung auf denjenigen Teil der Forderung, der dem Miteigentumsanteil von BMS entspricht. Verwendet der Kunde die Vorbehaltsware zur entgeltlichen Veredelung von im Eigentum eines Dritten befindlichen Sachen, so tritt er hiermit im Voraus zum vorgenannten Sicherungszweck seinen Vergütungsanspruch gegen den Dritten an BMS ab. Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen fristgemäß nachkommt, ist er berechtigt, die Forderungen aus einem Weiterverkauf oder einer Veredelung selbst einzuziehen. Diese Berechtigung erlischt, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber BMS nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zur Verpfändung und jedweden Abtretung ist er nicht befugt.
  5. Hat BMS aufgrund von nachvollziehbaren Tatsachen berechtigten Grund für die Annahme, dass die Verwirklichung ihrer Ansprüche gefährdet ist, so hat der Kunde auf Verlangen die Abtretung seinen Abnehmern mitzuteilen (Wandel von der stillen zur offenen Zession) und BMS die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihr die zum Beweis der Forderung dienenden Urkunden, soweit sie sich in seinem Besitz befinden, auszuliefern. Zugriff von Dritten auf die Vorbehaltsware und abgetretene Ansprüche hat der Kunde BMS unverzüglich mitzuteilen. Auf § 354a HGB wird hiermit im Übrigen hingewiesen.
  6. Die Berechtigung über die Vorbehaltsware zu verfügen endet, wenn über das Vermögen des Kunden die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt wird.

VII.  Mängelrügen, Mängelhaftung

  1. Mängelrügen müssen unverzüglich nach Lieferung unter gleichzeitiger Rückgabe des Lieferscheins geltend gemacht werden. Bei verborgenen Mängeln muss die schriftliche Rüge unverzüglich nach Feststellung des Mangels erfolgen. Die Fristen sind Ausschlussfristen. Zu der Untersuchungs- und Rügepflicht gehört auch, dass der Kunde Ansprüche auf Verwendungsersatz, die bei einem Verkauf der Ware an Verbraucher gegen ihn oder seinen eigenen Abnehmer geltend gemacht werden, unverzüglich an BMS unter Angabe der Regressgründe meldet.
  2. Soweit ein Mangel vorliegt, kann BMS diesen nach eigener Wahl durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung beheben. Ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung endgültig fehlgeschlagen, so ist der Kunde nach seiner Wahl zur Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) oder zur angemessenen Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) berechtigt. Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unterbrechen die Verjährung der Mängelansprüche für die Ware nicht.
  3. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Lieferung. Schadensersatzrechliche Mängelansprüche verjähren in 24 Monaten ab Lieferung. Hat BMS einen Mangel arglistig verschwiegen, bleibt es bei der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung.
  4. Weitere Mängelansprüche, gleich welcher Art, sind vorbehaltlich etwaiger nach Maßgabe von Ziffer VIII beschränkter Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.
  5. Die gesetzlichen Rückgriffsansprüche des Kunden, falls die Waren an einen Verbraucher verkauft werden, bleiben unberührt. Solche Rückgriffsansprüche bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mangelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

VIII. Haftung

  1. BMS haftet für etwaige Schäden gleich aus welchem Rechtsgrund nur, wenn (a) BMS eine vertragswesentliche Pflicht (Kardinalpflicht) schuldhaft (d.h. mindestens fahrlässig) in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise verletzt hat, oder (b) der Schaden durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von BMS verursacht wurde, oder (c) BMS eine Garantie übernommen hat.
  2. Die Haftung von BMS ist auf den typischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt, wenn (a) die schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich erfolgte, (b) eine grob fahrlässige Verletzung von sonstigen Pflichten durch Mitarbeiter oder Beauftragte von BMS erfolgte, die nicht Organe oder leitende Angestellte sind, oder (c) BMS eine Garantie übernommen hat, sofern nicht ausdrücklich eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde.
  3. In den Fällen von Abs. 2 besteht keine Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn.
  4. Schadensersatzansprüche des Kunden verjähren in den Fällen des Abs. 2 spätestens nach zwei Jahren von dem Zeitpunkt, in welchem der Kunde Kenntnis von dem Schaden erlangt, bzw. ohne Rücksicht auf diese Kenntnis spätestens drei Jahre nach dem Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses. Für Ansprüche wegen Mängeln der Ware verbleibt es bei der Verjährung nach Ziffer VII. 3.
  5. Die Haftung von BMS nach dem deutschen Produkthaftungsgesetz, für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für das arglistige Verschweigen eines Mangels und die Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache bleibt unberührt.
  6. Die Abs. 1 bis 5 gelten auch, wenn eine Ware nur der Gattung nach bestimmt ist.
  7. Die Abs. 1 bis 6 gelten auch im Falle etwaiger Schadensersatzansprüche des Kunden gegen Mitarbeiter oder Beauftragte von BMS.

IX. Rücknahme oder Umtausch

  1. Die Rücknahme oder der Umtausch verkaufter Ware ist abgesehen von Fällen der Ziffer VII. 2 ausgeschlossen. Eine ausnahmsweise Rücknahme bei Vorliegen besonderer Umstände muss bei BMS gesondert angefragt werden und bedarf ggf. der Rückgabe des Originallieferscheins an BMS.

X. Wiederverkauf, Marken

  1. Die Arzneimittel REVLIMID®, IMNOVID® und THALIDOMID BMS® dürfen nach Vorgabe der Zulassungsbehörde nur unter Beachtung eines besonderen Risikominimierungsprogramms vertrieben werden.
  2. Lieferungen, die auf der Basis einer Arzneimittelpreisliste für Krankenhausapotheken oder aufgrund anderweitiger für die Krankenhaus-/ krankenhausversorgende Apotheke als solche geltenden Rabattvereinbarungen erfolgen, dürfen ausschließlich nach den Maßgaben und im Rahmen des § 14 Abs. 7 Apothekengesetz sowie allen anderen anwendbaren Vorschriften abgegeben werden.
  3. Es ist unzulässig, anstelle der Waren von BMS unter Hinweis auf diese Waren Ersatzprodukte anzubieten oder zu liefern, sowie in Preislisten und ähnlichen Geschäftspapieren Produktbezeichnungen von BMS, gleichgültig ob geschützt oder nicht, mit dem Wort „Ersatz" in Verbindung zu bringen oder den Bezeichnungen von Ersatzprodukten gegenüberzustellen.
  4. Es ist ferner unzulässig, bei der Verwendung von Waren von BMS für Fabrikationszwecke oder bei der Weiterverarbeitung Produktionsbezeichnungen von BMS, insbesondere dessen Marken, auf solchen Erzeugnissen oder deren Verpackung oder in den dazugehörigen Drucksachen und Werbematerial ohne vorherige Zustimmung von BMS, insbesondere als Bestandteilsangabe, zu verwenden. Die Lieferung von Waren unter einer Marke ist nicht als Zustimmung zum Gebrauch dieser Marke für daraus hergestellte Produkte anzusehen.

XI.     Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeitsklausel

  1. Erfüllungsort für die Lieferung der bestellten Ware ist der Standort des jeweiligen Lagers von BMS. Erfüllungsort für die Zahlung des Rechnungsbetrages ist München.
  2. Alle Vertragsverhältnisse unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und den Kollisionsregeln des deutschen Internationalen Privatrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand ist München.
  3. Sollten einzelne Klauseln dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise ungültig sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht.

 

Anschrift
Bristol-Myers Squibb GmbH & Co. KGaA, Postfach, 80632 München

Lieferanschrift
Arnulfstrasse 29, 80636 München

Bestellungen
Email: Bestellung@bms.com
Telefax: 08 00/7 60 10 00
Telefon: 08 00/7 24 24 10

Rücksendungen
Retouren müssen vorab per Email angefragt werden
Email: Customerinfo.de@bms.com

Bankverbindung
Deutsche Bank AG München
IBAN DE58 7007 0010 0030 0160 00